Corona- Überbrückungshilfen_

Wenn Sie dieser Tage einen Rückforderungsbescheid bezüglich der Corona-Überbrückungshilfen erhalten haben, sind Sie nicht allein.

Ihr Unternehmen hat Corona-Überbrückungshilfen in Anspruch genommen und einen Rückforderungsbescheid erhalten – was nun?

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Schlussbescheide bei den Überbrückungshilfen werden in (teil-)automatisiertem Verfahren erlassen. Oftmals weisen Bescheide sachliche, rechtliche oder formelle Fehler auf.
  • Ob ein behördliches Widerspruchsverfahren oder ein gerichtliches Klageverfahren zu bestreiten sind, hängt vom Sitz der zuständigen Bewilligungsstelle ab.
  • In jedem Fall wichtig: Fristen einhalten! Regelmäßig tritt nach Ablauf einer einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Bestandskraft ein – die Rückforderung ist dann praktisch kaum mehr anzugreifen.
  • Die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage hängen vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie gern – mit der Erfahrung von mehreren hundert Überbrückungshilfe-spezifischen Mandaten.
  • Solange Widerspruchs- und Klageverfahren laufen, muss die Förderung normalerweise nicht zurückbezahlt werden.

Als sich Unternehmen durch die Corona-Pandemie und staatliche Eindämmungsmaßnahmen in den Jahren 2020 bis 2022 durch unsichere Zukunftsaussichten bedroht sahen, rief der Bund die sog. Überbrückungshilfen ins Leben. Dank der staatlichen Liquiditätsunterstützung wurden Betriebsstätten offengehalten und Arbeitsplätze gesichert.

Nun, Jahre später, sehen sich bundesweit zahlreiche Antragsteller mit Rückforderungen konfrontiert: Weil Schlussabrechnungen nicht rechtzeitig zum 30. September 2024 eingereicht worden seien, weil Unternehmensverbunde nicht oder falsch erklärt worden seien oder Umsätze angeblich nicht coronabedingt seien – um nur einige typische Ablehnungsgründe zu nennen.

Wichtig ist in dieser Situation schnell zu handeln: Regelmäßig tritt mit Ablauf einer einmonatigen Rechtsmittelfrist Bestandskraft des Ablehnungs- und Rückforderungsbescheids ein. Das bedeutet: Selbst wenn der Bescheid rechtliche oder sachliche Fehler aufweist, ist er nach Verstreichen der Widerspruchs- bzw. Klagefrist praktisch kaum mehr anzugreifen. Wir empfehlen daher die möglichst rasche Einschaltung eines spezialisierten Rechtsbeistands.

Seit Jahren begleiten Mitglieder unseres Kompetenzteams Antragstellende und prüfende Dritte (insbesondere Steuerberaterinnen und Steuerberater) in Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Zusammen können wir auf Erfahrung aus hunderten von Mandaten zurückgreifen.

Fragen und Antworten

Darf der Staat die Förderung jetzt einfach zurückfordern?

  • Nach unserer Erfahrung weisen viele Bescheide der Bewilligungsstellen sachliche, rechtliche und/oder formelle Fehler auf. Insbesondere wird in Schlussbescheiden oftmals das schützenswerte Vertrauen von Antragstellenden in den Bestand der Erstbescheide außer Acht gelassen. Das Verwaltungsgericht Hamburg etwa hat entschieden, dass der Vorbehalt der Erstbescheide nur bestimmte Fördervoraussetzungen umfasst und keine völlige Neubewertung der ursprünglichen Förderentscheidung erlaubt.
  • Viele Detailfragen sind dabei noch nicht abschließend von der Rechtsprechung (insbesondere nicht höchstgerichtlich) geklärt.

Welche Aussichten haben Widerspruch und Klage?

  • Das ist von einer Vielzahl von individuellen Sachverhaltskonstellationen abhängig.
  • Allgemein lässt sich immerhin sagen, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Solange diese Rechtsbehelfsverfahren laufen, müssen Sie also grundsätzlich keine Rückforderung leisten.
  • Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir Ihren Fall und können Ihnen ein etwaiges Vorgehen empfehlen.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

  • Auch hier gilt: Es kommt auf den Einzelfall, insbesondere den Gegenstands- bzw. Streitwert (praktisch: die Differenz zwischen beantragter und erhaltener Summe bzw. die Rückforderungssumme) an.
  • Für viele Konstellationen können wir Ihnen dank von uns entwickelter Legal-Tech-Tools attraktive und verlässliche Pauschalpreise anbieten. Im Übrigen profitieren Sie auch bei Abrechnung auf Stundenhonorar-Basis von unserer jahrelang aufgebauten Expertise.
  • Für eine indikative Kostenschätzung genügen uns oft schon einige wenige Angaben. Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns.

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Unsere Fieldfisher Erfahrung für Sie

Fieldfisher X kombiniert die fast 200-jährige Erfahrung von Fieldfisher mit modernsten Technologien, Prozessen und unternehmerischem Denken und Handeln. Wir unterstützen die Beratung zu den Corona-Überbrückungshilfen durch Automatisierung von Arbeitsschritten in der Fallbearbeitung, um Ihnen kosteneffiziente Lösungen zur Verfügung zu stellen.

  • Experten für Corona-Hilfsprogramme seit 2020: Aktive Beratung in allen Phasen der Antragsverfahren und Rückforderungen
  • Bundesweite Erfahrung mit Bewilligungsstellen: Tiefes Verständnis ihrer Arbeitsweise, gestützt durch langjährige Expertise im Verwaltungsprozessrecht, Fördermittelrecht & EU-Beihilferecht
  • Hunderte Widerspruchs- und Klageverfahren: Bewährte Kompetenz in der Vertretung vor deutschen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • Erfolge in vielfältigen Verfahren: Erfolgreiche Vertretung von Unternehmensgruppen und Familienunternehmen bei der Beantragung von Überbrückungshilfen bis zum Widerspruch gegen Rückzahlung, insbesondere in komplexen Fällen, wie Unternehmensverbunden und bei Umsatzeinbruch-Prüfungen
  • Breites Spektrum juristischer Dienstleistungen: Vom Widerspruch gegen Rückforderungen der gezahlten Überbrückungshilfen bis zur juristischen Begleitung bei Schlussabrechnungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater

Bei den Überbrückungshilfen können wir nicht nur auf die erhebliche praktische Erfahrung, sondern auch auf viele im Verlauf der Zeit gewonnene interne behördliche Unterlagen zurückgreifen.

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